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AGB

Art.1 Geltungsbereich 

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten gegen-über Unternehmern (14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

Art. 2 Angebote, Unterlagen

1. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. 

2. An Abbildungen und Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Dateien und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Dateien und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung.

Art. 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Vorfälligkeit, Rücktrittsrecht, Verzug, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Widerklage

1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten alle Preise ab Werk Wangen, ausschließlich Fracht, Versicherung, Zöllen, vereinbartem Einbau, ausländischen Steuern etc. zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Im Falle vereinbarter Anlieferung erfolgt Lieferung frei Bordsteinkante bei der vereinbarten Abladestelle. Bei Montageleistungen sind Versorgungsanschlüsse insbes. für Strom und Wasser bauseits auf Kosten des Kunden zu stellen. Stemm-, Maurer- und Elektroarbeiten sind vom Kunden zu übernehmen. Verzögert sich eine vereinbarte Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so hat der Besteller die dadurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen unseres dafür eingesetzten Personals zu tragen.

2. Für Bestellungen gilt die am Tag der Bestellung gültige Preisliste, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Ist Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme vereinbart, so gelten ebenfalls die am Tag der Bestellung gültigen Sätze. 

3. So weit nicht anders vereinbart sind Rechnungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto auszugleichen. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und immer nur erfüllungshalber angenommen. Die Kosten für Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Kunden.

4. Kommt der Kunde bei Teilzahlungen mit mindestens zwei Raten in Verzug, so sind wir berechtigt, die gesamte Forderung fällig zustellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen wurden. In diesem Fall werden die Papiere gegen sofortige Barzahlung zurückgegeben.

5. Wenn nach Vertragsabschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung oder Veränderung eintritt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist, oder wenn eine solche Lage beim Kunden zwar bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, jedoch erst im Nachhinein bekannt wurde, können wir unsere Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Dies gilt insbesondere für Fälle, in welchen erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechsel- oder Scheckproteste, Eigeninsolvenzantrag, Moratoriumsbestrebungen, Liquidation oder ähnliches vorliegen. Wir können dem Kunden in diesen Fällen eine Frist zur Erbringung der Gegenleistung oder Sicherheitsleistung setzen. Sofern dann die Gegenleistung oder Sicherheitsleistung nicht erbracht wird, sind wir zum Rücktritt berechtigt.

6. Gegen unsere Forderungen kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Die Widerklage ist ausgeschlossen. Der Kunde ist nur befugt ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, insoweit sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Art. 4 Leistungsfreiheit, Lieferzeit, Teillieferung, Rücktrittsrecht

1. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, soweit wir keine Garantie über einen Leistungserfolg übernommen haben, ferner, soweit wir kein Beschaffungsrisiko übernommen haben.

2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Informationen sowie die Klärung sämtlicher Einzelheiten des Auftrags, insbesondere aller technischen Fragen, Freigabe von Zeichnungen, Lieferung ggf. erforderlicher Beistellteile etc. voraus. Dies gilt auch für Montageleistungen. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie zumutbar sind.

3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von uns verschuldeter Umstände, insbesondere Verkehrs- und nicht von uns zu vertretender Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Krieg haben wir, soweit wir keine Garantie in Bezug auf den Leistungserfolg und ferner, soweit wir kein Beschaffungsrisiko übernommen haben, nicht zu vertreten. Können wir in diesem Fall nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit liefern, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Besteht in diesem Fall ein Lieferhindernis über die angemessen verlängerte Lieferfrist hinaus, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Können wir die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Lieferung besteht. Erklärt er sich nicht, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Vertragsaufhebung berechtigt. 

Art. 5 Gefahrübergang, Anlieferung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk Wangen“ vereinbart. Der Versand erfolgt stets, auch bei Lieferung von einem anderen als dem Erfüllungsort – und auch bei frachtfreier Zusendung und/oder Zusendung durch eigene Leute oder Fahrzeuge - auf Gefahr des Kunden. 

2. Ist Anlieferung durch uns vereinbart, so ist zur Sicherstellung einer reibungslosen Entladung vom Kunden rechtzeitig fachkundiges Personal bereitzustellen und etwa erforderliches technisches Gerät (z.B. Stapler). Es wird vorausgesetzt, daß das Fahrzeug unmittelbar an den Abladeort anfahren und unverzüglich entladen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, werden dadurch entstehende Mehrkosten gesondert berechnet. 

Art. 6 Mängelansprüche

1. Im Fall der Nacherfüllung bei Mängeln sind wir nur insoweit verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden, an die geliefert wurde, verbracht wurde. (Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB).

2. Die Mängelansprüche des Kunden einschließlich der Schadenersatzansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht im Fall des Rückgriffs nach § 478 BGB, dies gilt ferner nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen.

Art. 7 Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz

1. Im Fall unserer Haftung auf Schadensersatz gilt folgendes: 

a. Sofern die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder  unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

b. Soweit unter a. nichts anderes bestimmt ist und soweit keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt, ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. 

c. Soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, ist unsere Haftung auf die vertragstypischen,  vorhersehbaren Schäden begrenzt.

2. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen unter Ziff. 1 gelten nicht nur für vertragliche, sondern auch für andere, insbesondere deliktische Ansprüche. Sie gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.

3. Die Haftungsausschlüsse und –beschränkungen unter Ziff. 1 gelten nicht für gegebenenfalls bestehende Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz oder wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten auch nicht, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder einen Leistungserfolg oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben und der Garantiefall eingetreten ist oder das Beschaffungsrisiko sich realisiert hat. 

4. Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft uns nur, wenn wir das Beschaffungsrisiko ausdrücklich schriftlich übernommen haben.

5. So weit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

Art. 8. Ergänzende und abweichende Regelungen bei internationalen Verträgen

1. Hat der Kunde seine Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so gelten zusätzlich zu den Artt. 1-7 und 9 folgende Regelungen:

a.  Wir haften nicht für die Zulässigkeit der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung der gelieferten Sache nach Vorschriften des Empfängerlandes. Wir haften ebenso nicht für dort anfallende Steuern.

b. Wir haften nicht für durch staatliche Maßnahmen, insbesondere Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, ausgelöste Lieferhindernisse.

2. Hat der Kunde seine Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, Wiener UN-Kaufrecht) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung, so gelten ausserdem folgende Regelungen:

a. Vertragsänderungen oder –aufhebungen bedürfen der Schriftform.

b. Anstelle der Artt. 6 und 7 gilt: 

aa. Wir haften dem Kunden auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, sofern eine Vertragsverletzung auf einer von uns, von unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für etwa bestehende Ansprüche nach §§ 1, 4 des deutschen Produkthaftungsgesetzes oder bei Ansprüchen wegen durch die Ware verursachter Verletzung des Lebens oder des Körpers einer Person. 

bb. Sind gelieferte Kaufsachen vertragswidrig, so steht dem Kunden das Recht auf Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur dann zu, wenn Schadensersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen sind oder es dem Kunden unzumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu verwerten und den verbleibenden Schaden geltend zu machen. In diesen Fällen sind wir zunächst zur Mangelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl und / oder führt sie zu einer unzumutbaren Verzögerung, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Vertragsaufhebung zu erklären oder Ersatzlieferung zu verlangen. Hierzu ist der Kunde auch berechtigt, wenn die Mangelbeseitigung eine unzumutbare Unannehmlichkeit verursacht oder Ungewißheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Käufers besteht.

cc. Die Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr.

Art. 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag.

2. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde zur Wahrung unserer Rechte (z.B. Klage aus § 771 ZPO) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. So weit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Kunde ist berechtigt, gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu verwenden; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Als Wert der  Vorbehaltsware gilt der mit uns vereinbarte Faktura-Endbetrag (einschl. MwSt.). Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteil an dem 

Miteigentum entspricht. Zu sonstiger Veräußerung der Ware, insbesondere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

4. Zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an gelieferter Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

6. Wird gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrenn-bar vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung. Erfolgt der Vorgang in der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, ist hiermit vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt und das Allein- oder Miteigentum für uns unentgeltlich verwahrt.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % über-steigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 

Art. 10 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist 73117 Wangen. 

3. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Ausländern, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, ist Gerichtsstand 73117 Wangen. Wir behalten uns jedoch vor, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

Art. 11 Sonstiges

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die wirtschaftlich dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt.

12/2009